Schulhausordnung, Disziplinarordnung & Absenzenordnung
Schulhausordnung

Disziplinarordnung
Grundlagen
Bildungsgesetz: § 90 Verordnung für Kindergarten und Primarschule: § 71-72 Handbuch für Schulräte und Schulleitungen Baselland
Grundsatz
Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schüler sollen erzieherisch wirken, verhältnismässig und alters- bzw. stufengemäss angepasst sein.
- Jeder Schüler und jede Schülerin hat das Recht angehört zu werden.
- Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung und den Schulrat sind auch die Erziehungsberechtigten anzuhören.
- Wenn SchülerInnen aus mehreren Klassen in einen Konflikt involviert sind, sprechen sich die Lehrpersonen über das Vorgehen und allfällige Massnahmen ab.
- Klasseninterne Disziplinarmassnahmen sollen allen Lehrpersonen der Klasse bekannt sein und wenn nötig im pädagogischen Klassenteam besprochen werden.
Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
Lehrerinnen und Lehrer können insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
- Mündliche Ermahnung
- Zusätzliche Hausaufgaben
- Kurze Wegweisung vom Unterricht (z.B. vor die Tür oder in eine andere Klasse schicken)
- Nachsitzen in der schulfreien Zeit (max. 2 Stunden)
- Aussprache mit den Erziehungsberechtigten
- Schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten
- Vorübergehendes Einziehen von Gegenständen (Rückgabe spätestens am Ende desselben Tages)
- Einbezug der Schulleitung (siehe Vorgehenskaskade bei Disziplinarproblemen)
Massnahmen der Schulleitung
Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:
- Schriftliche oder mündliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten
- Absprache mit den Erziehungsberechtigten
- Zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit (auch ausserhalb der Schulareals)
- Befristeter Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen Fächern
- Versetzung in eine andere Klasse
- Androhung des Antrages an den Schulrat auf längerfristigen Schulausschluss (TimeOut) und Ausführung des Antrages
- Androhung einer Meldung an die KESB und Ausführung der Meldung
Massnahmen des Schulrates
Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung für Schülerinnen und Schüler einen befristeten Schulausschluss von bis zu acht Wochen anordnen (TimeOut; Kostengutsprache durch die Gemeinde). Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der KESB fehlbare SuS aus der Schule ausschliessen.
Absenzenordnung Primarstufe Laufen
