Schulhausordnung, Disziplinarordnung & Absenzenordnung

Schulhausordnung

1. Vor Schulbeginn und nach Schulschluss dürfen sich die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulareal aufhalten.
2.
Die Schülerinnen und Schüler dürfen die Schulhäuser erst nach dem Ertönen der Schulhausglocke betreten.
- morgens ab 7.55 Uhr und nach der grossen Pause
- nachmittags ab 13.40 Uhr und nach der 15.15 Pause
3. Velos, Scooters und Trottinetts müssen bei den beiden Veloständern (hinter dem Schulhaus D und beim Jermannhaus) parkiert werden.
4. Auf dem Schulareal ist das Fahren mit Velo, Scooter, Trottinett, Inlineskates und anderen Rollgeräten ausserhalb der Unterrichtszeiten erlaubt. In den Schulgebäuden ist es verboten.
5. Im Unterricht und auf dem Schulhausareal sind private elektronische Geräte ausgeschaltet und versorgt.
6. Die Turnhalle und die Garderoben dürfen nur mit Erlaubnis der Lehrperson und Fachräume nur im Beisein der Lehrperson betreten werden.
7. In den Schulhäusern verhalten sich alle leise.
8. Zu Einrichtungen in und um die Schulhäuser wird Sorge getragen. Für Schäden haftet der Verursacher / die Verursacherin.
9. In allen Schulräumen tragen die Schülerinnen und Schüler Hausschuhe (ausgenommen von dieser Regel sind die Werkräume).
Schuhe und Jacken werden bei der Garderobe ordentlich deponiert.
- Gefundene Wertsachen werden im Lehrerzimmer aufbewahrt.
- Gefundene/liegengebliebene Kleidungsstücke und Schuhe werden in den Fundkisten des jeweiligen Schulhauses (A, B, C oder D) deponiert.
10. Hunde sind in den Schulhäusern nur in Absprache mit der Schulleitung erlaubt.
11. Ballspielen auf dem Pausenareal ist nur auf den dafür bestimmten Plätzen erlaubt. Ballspielen in den Schulhäusern ist nur mit Softbällen (Stoffbälle) gestattet.
12. Die grosse Pause verbringen die Schülerinnen und Schüler auf dem Pausenplatz.
13. Abfälle, PET-Flaschen, Karton, Papier, Glas und Aluminium werden in den dafür vorgesehenen Sammelstellen deponiert.
14. Die Liftbenützung ist für Schülerinnen und Schüler nur in Begleitung einer Lehrperson erlaubt.
15. Ab 17.00 Uhr sind alle Türen mit dem Schlüssel abzuschliessen.
16. Für die Pausenplatzregelung gelten die Weisungen im Anhang.

Disziplinarordnung

Grundlagen
Bildungsgesetz: § 90 Verordnung für Kindergarten und Primarschule: § 71-72 Handbuch für Schulräte und Schulleitungen Baselland

Grundsatz
Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schüler sollen erzieherisch wirken, verhältnismässig und alters- bzw. stufengemäss angepasst sein.

  • Jeder Schüler und jede Schülerin hat das Recht angehört zu werden.
  • Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen durch die Schulleitung und den Schulrat sind auch die Erziehungsberechtigten anzuhören.
  • Wenn SchülerInnen aus mehreren Klassen in einen Konflikt involviert sind, sprechen sich die Lehrpersonen über das Vorgehen und allfällige Massnahmen ab.
  • Klasseninterne Disziplinarmassnahmen sollen allen Lehrpersonen der Klasse bekannt sein und wenn nötig im pädagogischen Klassenteam besprochen werden.


Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
Lehrerinnen und Lehrer können insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:

  • Mündliche Ermahnung
  • Zusätzliche Hausaufgaben
  • Kurze Wegweisung vom Unterricht (z.B. vor die Tür oder in eine andere Klasse schicken)
  • Nachsitzen in der schulfreien Zeit (max. 2 Stunden)
  • Aussprache mit den Erziehungsberechtigten
  • Schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten
  • Vorübergehendes Einziehen von Gegenständen (Rückgabe spätestens am Ende desselben Tages)
  • Einbezug der Schulleitung (siehe Vorgehenskaskade bei Disziplinarproblemen)


Massnahmen der Schulleitung
Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:

  • Schriftliche oder mündliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten
  • Absprache mit den Erziehungsberechtigten
  • Zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit (auch ausserhalb der Schulareals)
  • Befristeter Ausschluss vom Unterricht oder von einzelnen Fächern
  • Versetzung in eine andere Klasse
  • Androhung des Antrages an den Schulrat auf längerfristigen Schulausschluss (TimeOut) und Ausführung des Antrages
  • Androhung einer Meldung an die KESB und Ausführung der Meldung


Massnahmen des Schulrates
Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung für Schülerinnen und Schüler einen befristeten Schulausschluss von bis zu acht Wochen anordnen (TimeOut; Kostengutsprache durch die Gemeinde). Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der KESB fehlbare SuS aus der Schule ausschliessen.

Absenzenordnung Primarstufe Laufen

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